Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Geltung, Vertragsabschluss
1.1  good AF (im Folgenden „Agentur“ genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und der Kundschaft, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2  Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des/r Vertragspartner*in werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.3  Allfällige Geschäftsbedingungen der Kundschaft werden, selbst bei Kenntnis nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB der Kundschaft widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB der Kundschaft durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4  Änderungen der AGB werden der Kundschaft bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn die Kundschaft den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird die Kundschaft in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. 
1.5  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6  Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag der Kundschaft, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

2. Social Media Kanäle
Die Agentur weist die Kundschaft vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbietende von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbietende) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und ‑auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbietende sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und ‑auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde anderer Nutzer*innen wird zwar von den Anbietenden die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbietenden, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag der Kundschaft zu Grunde.  Ausdrücklich anerkennt die Kundschaft mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag der Kundschaft nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzenden, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz
Hat die Kundschaft  die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1  Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten die potentielle Kundschaft und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2  Die potentielle Kundschaft erkennt an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3  Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist die potentielle Kundschaft schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4  Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5  Die potentielle Kundschaft verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6  Sofern die potentielle Kundschaft der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E‑Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7  Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur die potentielle Kundschaft eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee von die potentielle Kundschaft verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8  Die potentielle Kundschaft kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
 
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten der Kundschaft
4.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag der Kundschaft bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des von der Kundschaft vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2  Alle Leistungen der Agentur sind von der Kundschaft zu überprüfen und von ihm binnen zwei Werktagen ab Eingang bei der Kundschaft freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung der Kundschaft gelten sie als von der Kundschaft genehmigt.
4.3  Die Kundschaft wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Die Kundschaft trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4  Die Kundschaft ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber‑, Marken‑, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zur Kundschaft – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält die Kundschaft die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Die Kundschaft verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Die Kundschaft stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
 
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1  Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der Kundschaft, in jedem Fall aber auf Rechnung der Kundschaft. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3  In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat die Kundschaft einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
 
6. Termine
6.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt der Kundschaft allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
6.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Kundschaft vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche der Kundschaft wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn die Kundschaft mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6.4  Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die Kundschaft und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 
7. Vorzeitige Auflösung
7.1  Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die Kundschaft zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird
b) die Kundschaft fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Kundschaft bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2  Die Kundschaft ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
 
8. Honorar
8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
8.2. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen z. B. für Botendienste, Versandkosten oder Reisen, sind von der Kundschaft zu ersetzen.
8.3. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird die Agentur die Kundschaft auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von der Kundschaft genehmigt, wenn die Kundschaft nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.4. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer von der Kundschaft nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt die Kundschaft an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Vereinbarte Leistungen (zB. Stundenpakete) müssen auch dann vergütet werden, wenn diese nicht in vollem Ausmaß genutzt werden, obwohl dies nicht von der Agentur verschuldet ist. Durch das Freihalten der Kapazitäten können keine anderen Aufträge angenommen werden, weswegen das Honorar trotzdem in Rechnung gestellt wird, und die Stunden nicht in den Folgemonat übernommen werden.
8.6. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.7. Wenn die Kundschaft in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat die die Kundschaft der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt die Kundschaft an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
 
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Rechnungen der Agentur werden ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
9.2. Die Kundschaft verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges der Kundschaft kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit der Kundschaft abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.4. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.5. Die Kundschaft ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung der Kundschaft wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kundschaft wird ausgeschlossen.
9.6. Die Agentur ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kundschaft erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Agentur ausdrücklich einverstanden.
 
10.  Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1.   Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Die Kundschaft erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf die Kundschaft die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2.   Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch die Kundschaft oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3.   Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4.   Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5.   Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6.   Die Kundschaft haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
 
11.  Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass die Kundschaft dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der Kundschaft dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zur Kundschaft bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
 
12.  Gewährleistung und Schadenersatz
12.1.   Die Kundschaft hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2.   Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die Kundschaft der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3.   Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen.Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs‑, marken‑, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber der Kundschaft nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom der Kundschaft vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4.   Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind von der Kundschaft zu beweisen.
12.5.   Schadenersatzansprüche der Kundschaft, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.6.   Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
12.7.   Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
 
13.  Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden der Kundschaft ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen die Kundschaft erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der Kundschaft oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; die Kundschaft hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche der Kundschaft verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
 
14. Konventionalstrafe
Wird die Kundschaft nach Beauftragung noch VOR der ersten Auftrags-Präsentation/dem ersten Auftrags-Meeting vertragsbrüchig, wird eine Konventionalstrafe von 5.000 Euro exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer fällig. Bei Vertragsbruch NACH der Auftragspräsentation wird eine Konventionalstrafe von 7.000 Euro exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer fällig. Die Kundschaft verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes.
 
15.  Datenschutz
15.1.   Die Kundschaft stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen der Kundschaft, Telefonnummer, Telefaxnummer, E‑Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung der Kundschaft sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zur Kundschaft bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
15.2.   Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
15.3.   Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E‑Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
 
16.  Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und der Kundschaft unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 
17.  Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf die Kundschaft über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
17.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und der Kundschaft ergebende Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, die Kundschaft an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
17.3  Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
 
 
Wien, 01.03.2022
IMPRESSUM
good AF
Andreas Frießnegg
Linke Wienzeile 166/3
1060 Wien
UID: ATU77694719
©good AF 2022
Webdesign & Development 
Levels.dev